Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

- Trockenmauertreppe zwischen Vogorno und Rienza (TI)
Foto: B. Käufeler, Impuls
Historische Verkehrswege hinterlassen Spuren in der Zeit, schlagen Brücken von der Vergangenheit zur Gegenwart. Sie sind Zeugnisse unserer Geschichte und erzählen Geschichten, die Menschen erlebt haben, sei es beim Bau der Verkehrswege, auf Reisen oder bei anderen Gelegenheiten.
Zwischen 1983 und 2003 wurden die wissenschaftlichen Grundlagen zu den historischen Verkehrswegen der Schweiz erfasst und dokumentiert. Am 14. April 2010 hat der Bundesrat die Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Sie regelt verbindlich den Schutz der im Bundesinventar erfassten historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung. Das Bundesinventar ist ein Inventar nach Artikel 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG. Dieses Gesetz bezweckt gemäss Artikel 1 unter anderem, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern. Das Bundesinventar enthält detaillierte Informationen über die schützenswerten Verkehrswege von nationaler Bedeutung in Karten und illustrierten Texten. In der elektronischen Publikation auf http://ivs-gis.admin.ch wird zudem der Verlauf und die Beschaffenheit regionaler und lokaler Verkehrswege aufgezeigt. Damit bildet das Bundesinventar die Grundlage für den Schutz der Verkehrswege nach NHG.
Das Bundesamt für Strassen ASTRA, Bereich Langsamverkehr, ist die Fachstelle des Bundes nach Artikel 23 der Natur- und Heimatschutzverordnung NHV für den Bereich "Schutz der historischen Verkehrswege". Auf der Rechtsgrundlage der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) sorgt das ASTRA für die Erhaltung der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung. Schwerpunkte dieser Aufgabe bilden die Aufsicht, die Ausrichtung von Bundesbeiträgen (Finanzhilfen) und die Fachinformation.
Für die Aufnahme, die Bezeichnung, die Publikation und den Schutz von Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung sind grundsätzlich die Kantone zuständig.


