Mittel
Das ASTRA kann nach Artikel 13 des Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG den Schutz der historischen Verkehrswege unterstützen, indem es den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und die Dokumentation von historischen Verkehrswegen leistet.
Finanzhilfen in Form von Einzelverfügungen
Zu den historischen Verkehrswegen sind derzeit nur wenige quantitative Angaben über ihre Bausubstanz, den Zustand der Objekte und den Handlungsbedarf verfügbar. Eine kantons- oder gebietsweise Pauschalisierung der notwendigen Aufwendungen ist daher kaum möglich. Die Ausrichtung von Finanzhilfen wird somit in der Regel in Form von Einzelverfügungen erfolgen. Auf Verordnungsebene werden alle diese Massnahmen unter dem Titel der "Erhaltung" zusammengefasst (Art. 4 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung NHV).
Auflagen und Bedingungen für den Erhalt von Finanzhilfen
Der Bund nimmt, wenn er Finanzhilfen ausrichtet, mit Auflagen und Bedingungen Einfluss auf die Gestaltung des Schutzes der historischen Verkehrswege (Art. 13 Abs. 2 NHG und Art. 7 NHV). Die wichtigsten Bedingungen für den reibungslosen und erfolgreichen Ablauf von Finanzhilfegeschäften wie auch die Vorgaben des NHG und der NHV wurden in einer Übersicht über den Verfahrensablauf festgehalten. Das Schema finden Sie hier als PDF zum herunterladen und ausdrucken [PDF 46 KB].
Das ASTRA berät im Rahmen der Ausrichtung von Finanzhilfen die Ausführenden fachlich bzw. veranlasst eine fachkompetente Baubegleitung.