Finanzhilfe
Der Bund kann Erhaltungsmassnahmen an schützenswerten Objekten finanziell unterstützen. Hier erläutern wir die Subventionsmöglichkeiten und die Vorgehensweise.
Mittel
Das ASTRA kann nach Artikel 13 des Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG den Schutz der historischen Verkehrswege unterstützen, indem es den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und die Dokumentation von historischen Verkehrswegen leistet.
Finanzhilfen in Form von Einzelverfügungen
Zu den historischen Verkehrswegen sind derzeit nur wenige quantitative Angaben über ihre Bausubstanz, den Zustand der Objekte und den Handlungsbedarf verfügbar. Eine kantons- oder gebietsweise Pauschalisierung der notwendigen Aufwendungen ist daher kaum möglich. Die Ausrichtung von Finanzhilfen wird somit in der Regel in Form von Einzelverfügungen erfolgen. Auf Verordnungsebene werden alle diese Massnahmen unter dem Titel der «Erhaltung» zusammengefasst (Art. 4 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung NHV).
Auflagen und Bedingungen für den Erhalt von Finanzhilfen
Der Bund nimmt, wenn er Finanzhilfen ausrichtet, mit Auflagen und Bedingungen Einfluss auf die Gestaltung des Schutzes der historischen Verkehrswege (Art. 13 Abs. 2 NHG und Art. 7 NHV). Die wichtigsten Bedingungen für den reibungslosen und erfolgreichen Ablauf von Finanzhilfegeschäften wie auch die Vorgaben des NHG und der NHV wurden in einer Übersicht über den Verfahrensablauf festgehalten.
Das ASTRA berät im Rahmen der Ausrichtung von Finanzhilfen die Ausführenden fachlich bzw. veranlasst eine fachkompetente Baubegleitung.
Höhe der Finanzhilfe
Für Erhaltungsmassnahmen an historischen Verkehrswegen, welche im IVS aufgeführt sind, kann der Bund bei Vorliegen aller Voraussetzungen Finanzhilfen sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Weg oder bauliche Elemente davon schon seit längerer Zeit verfallen oder der Weg durch einen Schadensfall beeinträchtigt wurde. Finanzhilfen werden in jedem Fall nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
Die Höhe der möglichen Finanzhilfe ist abhängig davon, ob der Weg im Bundesinventar (als Objekt von nationaler Bedeutung mit viel Substanz oder mit Substanz) oder im Inventar der historischen Verkehrswege (als Weg von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung) verzeichnet ist. Mitentscheidend ist zudem die Wirksamkeit der Massnahmen.
Der maximale Beitragssatz für eine Finanzhilfe beträgt 25 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen für Objekte von nationaler Bedeutung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beitragssatz ausnahmsweise bis auf 45 Prozent erhöht werden.
Kontaktaufnahme vor Baubeginn
Um die Voraussetzungen einer Finanzhilfe durch den Bund abzuklären, genügt eine einfache Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail) mit der Fachstelle des Bundes für die historischen Verkehrswege (ASTRA) oder dem Fachdienstleister (Kontaktadressen).
Die bauliche Umsetzung der für die Finanzhilfe beantragten Massnahmen darf in jedem Fall erst begonnen werden, wenn der Bundesbeitrag zugesichert worden ist oder die zuständige Behörde, nach Rücksprache und mit dem Einverständnis des ASTRA, vorgängig die Bewilligung dazu erteilt hat (vgl. Art. 26 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, Subventionsgesetz, SuG).
Oft muss das Bauvorhaben unvermittelt in Angriff genommen werden, beispielsweise um weitere Schäden am Objekt zu vermeiden, bei Einsturz-gefahr, weil Massnahmen vor Wintereinbruch durchgeführt werden müssen, aus Sicherheitsgründen oder um eine unterbrochene Wegverbindung rasch wieder öffnen zu können.
In allen Fällen der Inangriffnahme von Bauarbeiten vor Einreichung des Finanzhilfegesuchs ist das ASTRA unbedingt vor Baubeginn zu kontaktieren und um das Einverständnis mit der vorzeitigen Inangriffnahme zu ersuchen. Werden Massnahmen ohne Kenntnis und Einvernehmen des ASTRA ausgeführt, hat dieses keine Möglichkeit, die sachgerechte Ausführung der Arbeiten zu beeinflussen und allfällige Auflagen zu formulieren. In diesem Falle erlischt jegliche Beitragsberechtigung und das Gesuch um Finanzhilfe wird abgewiesen.
Finanzhilfegesuche
Mit den hier zur Verfügung stehenden Wordformularen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 13 NHG einfach verfasst werden. Die Formulare sind durch die Projektverfassenden oder die kantonale Fachstelle auszufüllen. Letztere unterzeichnen die Gesuche und reichen sie schliesslich beim ASTRA ein. Das ASTRA prüft die Beitragsgesuche, sichert Finanzhilfen für die beitragsberechtigten Aufwendungen zu, überwacht nötigenfalls die Ausführung und kontrolliert die Abrechnung.
Bitte beachten: Damit die Formulare später nachbearbeitet und weitergeleitet werden können, müssen sie lokal auf dem Computer abgespeichert werden.
Checkliste Finanzhilfegesuche
Für Projektverfasser führt Sie durch alle notwendigen Gesuchsphasen, vom Projektstart bis zum Projektabschluss. Weiterführende Informationen können mithilfe von integrierten Links direkt aufgerufen werden.
Formular 1: Gesuch um Finanzhilfe nach Artikel 13 NHG
Formular 2: Rechnung - Auszahlung der Finanzhilfe
Vorlage: Abschlussdokumentation
Merkblatt Massnahmenpakete
Bei Finanzhilfegesuchen für Massnahmenpakete gelten besondere Anforderungen. Bitte lesen Sie was bei der Gesuchseingabe zu beachten ist.