Schutzauftrag
Vielfältige Schutzaufgaben des Bundes
Gemäss Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung nimmt der Bund "bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet". Diese Bundesaufgaben sind so vielfältig wie die Tätigkeiten der verschiedenen Behörden und Amtsstellen des Bundes selbst. Das Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz NHG nennt unter anderem:
- Die Planung und Errichtung von Bauten und Anlagen durch den Bund wie z.B. Militärbauten oder andere Bauten bundeseigener Betriebe.
- Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen z.B. für Eisenbahnen, Luftfahrtinfrastrukturen, touristische Transportanlagen, Hochspannungsleitungen.
- Die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen wie z.B. Strassen, Meliorationen, Hochwasserschutzbauten, Walderschliessungen.
Bei diesen Tätigkeiten haben die Bundesbehörden die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG und der zugehörigen Verordnungen zu beachten.
Auftrag an das ASTRA als IVS-Fachstelle des Bundes
Das Bundesamt für Strassen ASTRA ist nach Artikel 23 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz NHV die Fachstelle des Bundes für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege. In dieser Funktion sorgt das ASTRA für den Schutz der historischen Verkehrswege. Es prüft die Projekte des Bundes auf ihre Auswirkungen auf die historischen Verkehrswege und stellt die erforderlichen Anträge an die verantwortliche Genehmigungsbehörde. Dabei sorgt das ASTRA primär dafür, dass die historischen Verkehrswege geschont, und dass sie, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Weg von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung ist.
Im Aufgabenfeld des Schutzes der historischen Verkehrswege bildet die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft, im vorliegenden Falle der historischen Verkehrswege, eine weitere wichtige Tätigkeit (Art. 25a NHG).