Rechtliche Grundlagen

brucke mit

Brücke mit Unterstützung, Avers (GR)
Foto: F. Bieri, Basler & Hofmann

Die Bundesverfassung
Die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft [PDF] vom 18. April 1999 verpflichtet den Bund in Artikel 78, Absatz 1 bis 3, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu nehmen, Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und ungeschmälert zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse dies gebietet. Der Bund kann dazu Vorschriften erlassen und Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen.

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz NHG hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern. Die Kantone sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege unterstützt und die Zusammenarbeit mit ihnen sichergestellt werden.
Eines der Instrumente zum Schutz von Natur und Landschaft sind die Bundesinventare, in denen der Bund Objekte von nationaler Bedeutung benennt und unter besonderen Schutz stellt (Art. 5 NHG).

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS
Damit das Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz seine Schutz- und Erhaltungsziele wirkungsvoll erreichen kann, werden zentrale Grundsätze und Massnahmen in einer Ausführungsverordnung geregelt. Der Bundesrat hat am 14. April 2010 die Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) erlassen.
Die VIVS ist die dritte Inventarverordnung nach Artikel 5 NHG mit dem Zweck, Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler bei der Erfüllung von Bundesaufgaben zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu unterstützen. Der erläuternde Bericht zur Verordnung IVS kann als PDF heruntergeladen oder in gedruckter Form bestellt werden.
Die Verordnung – als moderne und präzise Ausführungsbestimmung konzipiert – gibt dem ASTRA ein griffiges und verständliches Instrument für die Wahrnehmung seines Schutzauftrags nach Natur- und Heimatschutzgesetz NHG in die Hand. Darüber hinaus verhilft die Verordnung auch den Kantonen und anderen Behörden zu Klarheit über die Ziele, Massnahmen und Mittel zum Schutz der historischen Verkehrswege.

Im Unterschied zu den Biotopinventaren nach Artikel 18a NHG werden die Kantone mit der VIVS nicht zum Erlass von Schutzmassnahmen verpflichtet. Die Verordnung und das IVS sollen jedoch bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nicht nur vom Bund, sondern auch von den Kantonen und Gemeinden beachtet, d. h. zur sorgfältigen Abwägung der Interessen beigezogen werden. Mit der VIVS erfolgen zudem gewisse Angebote des Bundes an die Kantone: Diesen wird insbesondere angeboten, Informationen über historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung zusammen mit dem Bundesinventar zu publizieren.

Die VIVS regelt den Schutz der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung und umfasst:

  • Den Verordnungstext (Rechtstext)
  • Umschreibungen der Objekt des Bundesinventar, d.h. der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung: Die Umschreibungen bestehen aus illustrierten Texten sowie kartografischen Darstellungen aller IVS Objekte im Rahmen der Inventarkarte
  • Eine Liste aller Objekte des Bundesinventars mit der Auflistung der Strecken, Linienführungen und Abschnitte von Wegen, welche dem Schutz durch die Verordnung unterliegen.

Weitere Grundlagen, die für den Vollzug nötig sind, sind zudem in der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz NHV festgelegt:

  • Zuständigkeit des ASTRA als Fachstelle des Bundes für den Schutz der historischen Verkehrswege (Art. 23 Abs. 1 Bst. c NHV).
  • Organisation und Aufgaben der beiden Begleitkommissionen: Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) (Art. 24 und Art. 25 NHV).
  • Aufgaben der Kantone, insbesondere deren Pflicht für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug zu sorgen, eine Amtsstelle als Fachstelle zu bezeichnen und ihre Erlasse dem ASTRA mitzuteilen (Art. 26 u. Art. 27 Abs. 1 NHV).
  • Erfolgskontrolle durch das ASTRA (Art. 27a Abs. 2 NHV).

Zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheides Rüti für das ISOS und das IVS
Mit dem Bundesgerichtsentscheid Rüti ZH vom 1. April 2009 (BGE 135 II 209) wurde die grosse Bedeutung der Bundesinventare nach Artikel 5 Absatz 1 NHG bestätigt und klargemacht, dass für die Kantone und Gemeinden auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben eine Pflicht zur Berücksichtigung dieser Bundesinventare besteht.
Ergänzend bzw. als Grundlage der durch die zuständigen Bundesämter für Raumentwicklung (ARE), für Strassen (ASTRA), für Umwelt (BAFU) und für Kultur (BAK) erarbeiteten „Empfehlungen zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung“ (zum Downloadportal des BAFU) haben das ASTRA und das BAK ein Rechtsgutachten erstellen lassen (Dr. iur. Jörg Leimbacher, Bern 2012). Dieses untersucht vertieft mögliche Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheides, mit speziellem Blick auf die Bundesinventare ISOS und IVS. Das Gutachten ist nur in deutscher Sprache verfügbar (PDF, 1.31 MB).